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Dr. Haydar Güler | Strafverteidiger |  Hamburg zur Startseite Bundesrechtsanwaltskammer
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Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens

Da ein jedes System anfällig für Fehler ist und auch Justizirrtümer vorkommen können, kennt die Strafprozessordnung die sog. Wiederaufnahme des Strafverfahrens, um derartige Fehler auch im Rahmen eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu beseitigen. Das Interesse an einer „richtigen“ Entscheidung bzw. der Rehabilitation des Betroffenen überwiegt insoweit dem Interesse an der Rechtskraft und der damit grundsätzlich eingetretenen Unanfechtbarkeit der bereits getroffenen Entscheidung. Es liegt insoweit eine sog. Durchbrechung der Rechtskraft vor.

Voraussetzung für eine Wiederaufnahme ist das Vorliegen der im Gesetz abschließend aufgezählten Wiederaufnahmegründe (siehe §§ 359, 362 StPO).
Unterschieden werden dabei zwei Arten des Wiederaufnahmeverfahrens, nämlich das zugunsten des Verurteilten und das zuungunsten des Angeklagten.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch möglich, wenn die Strafe bereits vollstreckt wurde oder der Verurteilte sogar gestorben ist (§361 StPO). Vorrangig soll immer das Interesse an der korrigierten „richtigen“ Entscheidung sowie der Rehabilitation des Betroffenen sein.
Mit wenigen Ausnahmen (Nichtigkeitserklärung eines Gesetzes / vorsätzlich falsche Rechtsanwendung) erfolgt ein Wiederaufnahmeverfahren nur zur Überprüfung von Tatsachen, welche die Grundlage des Urteils gebildet haben.


Gemäß § 359 StPO lauten die Wiederaufnahmegründe zugunsten des Verurteilten wie folgt:

1. in der Hauptverhandlung wurde zu Lasten des Verurteilten eine Urkunde als echt vorgebracht, die unecht oder verfälscht war und diese Urkunde war für das Urteil von entscheidender Bedeutung.

2. ein Zeuge oder ein Sachverständiger hat in der Hauptverhandlung eine Aussage oder ein Gutachten zuungunsten des Angeklagten abgegeben und hat sich hierbei einer falschen Aussage oder der Verletzung ihrer Eidespflicht schuldig gemacht.

3. ein Richter oder ein Schöffe hat bei dem Urteil mitgewirkt und dabei ihre Amtspflichten in strafbarer Weise verletzt, es sei denn, die Verletzung wurde vom Verurteilten selbst veranlasst.

4. das Strafurteil basierte auf einem zivilgerichtlichen Urteil und dieses Urteil wurde durch ein anderes Urteil rechtskräftig aufgehoben.

5. es können neue Tatsachen und Beweismittel beigebracht werden, die für sich oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen einen Freispruch des Angeklagten oder eine geringere Bestrafung rechtfertigen

und schließlich

6. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt und das Urteil beruht auf dieser Verletzung.

Die Wiederaufnahmegründe zuungunsten des Angeklagten entsprechen den aufgeführten Punkten eins bis drei, mit der Maßgabe, dass die dargelegten Fehler zugunsten des Angeklagten gewirkt haben müssen. Zusätzlich kann auch das glaubwürdige gerichtlich oder außergerichtlich abgelegte Geständnis von einer Straftat des Freigesprochenen zu einem Wiederaufnahmeverfahren führen.

In der Praxis basiert die Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens zumeist auf der Beibringung neuer Tatsachen und Beweismittel.
Zu berücksichtigen ist hierbei, dass auch solche Tatsachen oder Beweismittel angeführt werden können, welche sich gegen die Glaubwürdigkeit von Belastungszeugen richten. Auch das Gutachten eines Sachverständigen kann ein taugliches Beweismittel sein, wenn es entweder neue Tatsachen enthält oder aber neue wissenschaftliche Methoden anwendet, die in der zu beurteilenden Frage zu anderen Ergebnissen führt.

Das Wesentliche ist hierbei stets, dass die Tatsachen und Beweise neu sind. Neu sind insoweit alle Tatsachen, die das Gericht in der Hauptverhandlung - unberücksichtigt damaliger Möglichkeit - nicht berücksichtigt hat. Beweismittel sind zudem neu, wenn sie in der Hauptverhandlung als solche keine Rolle gespielt haben. Verhörte Zeugen z.B. können schon dann neue Beweismittel sein, wenn sie nicht zu allen erheblichen Beweistatsachen vernommen wurden oder aber das Gericht sie überhört bzw. falsch verstanden hat.

Da es im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht um die Überprüfung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts in Bezug auf die Frage Erheblichkeit/Nichterheblichkeit von Tatsachen bzw. Beweismitteln geht, können Tatsachen bzw. Beweise, welche das erkennende Gericht bewusst als unerheblich unberücksichtigt gelassen hat, nicht als „neue“ beigebracht werden.
 

Das Wiederaufnahmeverfahren gliedert sich in drei Abschnitte:

Zulässigkeitsprüfung (Additionsverfahren)
Begründetheitsprüfung (Probationsverfahren) und
gegebenenfalls der Wiederholung der Hauptverhandlung.

Der Antrag auf Wiederaufnahme, der inhaltlich bestimmten Anforderungen entsprechen muss (§366 I StPO) kann nur über einen Verteidiger/Rechtsanwalt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingereicht werden. Antragsberechtigt sind der Verurteilte und bei dessen Tod der Ehegatte/Lebenspartner, die  Eltern/Großeltern bzw. Kinder (Verwandte auf-/absteigender Linie) und Geschwister (§361 II StPO), sowie die Staatsanwaltschaft. Der Privatkläger ist lediglich zuungunsten des Verurteilten antragsberechtigt, der Nebenkläger kann sich zudem nur Anträgen anderer anschließen, ein eigenes Antragsrecht steht ihm nicht zu.

Erst wenn der Antrag in der vorgeschriebenen Form beim zuständigen Gericht gestellt worden, einer der gesetzlich bestimmten Wiederaufnahmegründe behauptet und die angegebenen Tatsachen oder Beweismittel (§366 I StPO) geeignet sind, um in einer erneuten Hauptverhandlung ein günstigeres Urteil für den Verurteilten zu erreichen, wird die Begründetheit des Antrags geprüft.

Der Antrag wird dann vom Gericht an die Staatsanwaltschaft mit Fristsetzung zur Erklärung zugestellt und gegebenenfalls ein Richter mit der Beweisaufnahme beauftragt. In dieser Beweisaufnahme hat das Gericht alle angegebenen Beweise und Tatsachen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Abschließend werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft zu der abgeschlossenen Beweisaufnahme unter Fristsetzung erneut gehört und es ergeht ein Beschluss darüber, ob die im Wiederaufnahmeantrag angegebenen Gründe genügende Bestätigung gefunden haben. Ist dies der Fall, wird die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet. Auf die erneute Hauptverhandlung wird lediglich dann verzichtet, wenn der Verurteilte verstorben ist oder die Beweislage bereits eindeutig ist. Auch im Wiederaufnahmeverfahren gilt das sog. Verböserungsverbot. Im Falle des Verfahrens zugunsten des Angeklagten, darf dieser bei erneuter Verurteilung nicht schlechter gestellt werden, als im vorangegangenen Urteil (§ 373 II StPO - sog. reformatio in peius).

Im Falle einer erfolgreichen Wiederaufnahme des Verfahrens sind die diesbezüglichen Kosten einschließlich der notwenigen Auslagen des Antragstellers (Anwaltskosten) von der Staatskasse zu tragen. Insoweit sind auch regelmäßig Entschädigungsansprüche aufgrund erlittener Strafverfolgungsmaßnahmen zu prüfen (StrEG).


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