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„Jeder Fall ist anders!" Gleich bleibt stets nur die Aufgabe des Verteidigers als einseitigem Interessenvertreter, die Einhaltung des materiellen und formellen Rechts ohne Bindung an moralische Bewertungen zu gewährleisten. Die konkrete Ausgestaltung dieser Aufgabe im Einzelfall hat hierbei allein dem Mandanteninteresse zu folgen und umfasst die Spanne vom frühen Konsens über das Verfahren (sog. Deals / Verfahrensabsprachen) bis hin zu dem als „Kampf“ ausgetragenen Konflikt zwischen dem staatlichen Strafanspruch einerseits und der Unschuldsvermutung des Mandanten andererseits. Sich dem „hochgemuten, voreiligen Griff nach der Wahrheit“ (Max Alsberg) entgegenzustellen und als Zweifler vermeintlicher Gewissheit zu wirken, ist hierbei primäre Aufgabe des Verteidigers.“ Dr. Haydar Güler
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