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Dr. Haydar Güler | Strafverteidiger |  Hamburg zur Startseite Bundesrechtsanwaltskammer
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Verhaltenstipps

1. Keine Aussage vor Akteneinsicht
Die ständig wachsende Arbeitsbelastung der Staatsanwaltschaft und der Gerichte, sowie die oft zu beklagende einseitige Ermittlungstätigkeit der Polizei, führt dazu, dass die Aufgabe des Verteidigers immer wichtiger wird, den konkreten Sachverhalt mit viel Akribie zu erarbeiten und die entlastenden Umstände selbst vorzutragen.
Je eher der betroffene Bürger einen Verteidiger (möglichst Fachanwalt für Strafrecht) beauftragt, desto besser sind die Verteidigungsmöglichkeiten. Generell gilt: Als Beschuldigter sollte man keine Angaben zur Sache machen, bevor man nicht einen Verteidiger hinzugezogen hat. Fehler im Ermittlungsverfahren sind im Rahmen des Hauptverfahrens nur noch schwer zu korrigieren. Es sollte daher frühzeitig Akteneinsicht, welche nur über einen Rechtsanwalt möglich ist, genommen werden, um sich einen Überblick über die Beweislage zu verschaffen und das Verfahren noch effektiv mitgestalten zu können.

2. Vorläufige Festnahme / Untersuchungshaft
Der Grundsatz zunächst keine Angaben zur Sache zu machen,  gilt auch und erst Recht im Fall der vorläufigen Festnahme / Untersuchungshaft.
Auch in diesem Fall haben Sie das Recht unverzüglich einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Wenn es auch schwer fällt und das Bedürfnis der Klarstellung manchmal überwiegt, sollten Sie schnellstmöglich einen Fachanwalt für Strafrecht kontaktieren und bis zu dessen Eintreffen vor Ort (dieser wird sich idR unverzüglich auf den Weg zu Ihnen machen) keinerlei Angaben zur Sache machen. Oft versuchen einzelne Ermittlungsbeamte eine derartige Kontaktaufnahme unter Ausreden hinauszuschieben und in Ausnutzung der „psychischen Drucksituation“ des Festgenommenen vorzeitig eine Einlassung / ein Geständnis zu erlangen. Derartige Ausreden sollten weder vom Festgenommenen noch vom Verteidiger akzeptiert und auf die sofortige Kontaktaufnahmemöglichkeit hin gedrängt werden.     

3. Unternehmensdurchsuchungen / Durchsuchungen von Betriebsstätten
Staatsanwaltschaft, Zoll- und Steuerfahndung sowie Kartellbehörden nutzen bei Durchsuchungen in der Regel das Überraschungsmoment, um ihre Ermittlungen voranzubringen und Beweismittel zu sichern.
Dies führt meist zu einer Schockwirkung beim Betroffenen und hierauf basierenden Fehlern, welche im weiteren Verfahren nur schwer zu korrigieren sind. Hinzu kommt, dass bei nicht ordnungsgemäßen Durchsuchungen nur in seltenen Fällen ein Verwertungsverbot hinsichtlich der zusammengetragenen Beweismittel angenommen wird.
Als Betroffener sollte man daher versuchen Ruhe zu bewahren und sich möglichst an folgende grob dargestellte Verhaltensregeln halten:

Zunächst sollte umgehend ein im Bereich des Strafrechts tätiger Rechtsanwalt (möglichst Fachanwalt für Strafrecht) oder Steuerberater kontaktiert und zum sofortigen Erscheinen gebeten werden. Die Unterbindung eines derartigen telefonischen Kontaktes durch die Beamten vor Ort wäre unzulässig!
Der Verteidiger wird den Durchsuchungsleiter bereits telefonisch bitten, mit dem Beginn der Durchsuchung bis zu seinem Erscheinen zu warten. Lässt dieser sich hierauf ein, sollte das Eintreffen des Verteidigers abgewartet und bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Angaben gemacht werden. Der Verteidiger wird sodann alles Weitere veranlassen.
Ist diese Vorgehensweise nicht möglich, so ist im Falle des Vorliegens eines Durchsuchungsbeschlusses dessen Ausfertigung/Kopie anzufordern bzw. einzusehen. Soweit ein solcher nicht vorliegt, hat der Betroffene sich über Gründe, Umfang und Tatsachen, welche die Durchsuchung legitimieren sollen, zu informieren und diese schriftlich festzuhalten. In keinem Fall sollte das Einverständnis mit der Durchsuchung oder eventuellen Beschlagnahme erklärt werden. Es ist auch darauf zu achten, dass dieses fehlende Einverständnis in der Durchsuchungsniederschrift vermerkt wird. Auch sollte kein Einverständnis hinsichtlich der Durchsicht von Papieren/Dateien erteilt werden.
Nach erfolgter Belehrung als Beschuldigter ist generell vom Schweigerecht Gebrauch zu machen.
Soweit Mitarbeiter als Zeugen vernommen werden sollen, sollten diese gegenüber Polizei-, Zoll- und Steuerfahndungsbeamten keine Aussage machen. Gegenüber diesen Personen besteht keine Aussagepflicht. Gegenüber der Staatsanwaltschaft oder Beamten der Straf- und Bußgeldsachenstelle sollten die Mitarbeiter zumindest von Zeugnisverweigerungsrechten (siehe diesbezüglich §§52, 53, 53a StPO) oder bei Gefahr der eigenen Strafverfolgung vom sog. Auskunftsverweigerungsrecht (§55 StPO) Gebrauch machen. Insoweit hat der Zeuge das Recht zur vorherigen Konsultation eines Rechtsanwalts zur Beurteilung der Frage, ob von diesen Rechten auch Gebrauch gemacht werden kann / sollte.
Ferner ist darauf zu achten, dass ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis der sichergestellten bzw. beschlagnahmten Beweismittel unter Angabe des Auffindungsortes angelegt, bzw. bescheinigt wird, dass nichts Verdächtiges gefunden wurde (§107 S.2 StPO).
Wichtige Unterlagen, welche etwa für die ordnungsgemäße Weiterführung des Betriebes notwendig sind, sollten vollständig kopiert werden.
Allgemein sollten die Ermittlungsbeamten, deren Namen und Dienststellung nach Vorlage des Dienstausweises festzuhalten ist, bei der Durchführung der Durchsuchung durch je eine juristisch geschulte Person oder einen Rechtsanwalt begleitet und beobachtet werden. Unregelmäßigkeiten sind hierbei schriftlich festzuhalten.


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